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   BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77   

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https://dejure.org/1979,341
BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77 (https://dejure.org/1979,341)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1979 - VI R 129/77 (https://dejure.org/1979,341)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1979 - VI R 129/77 (https://dejure.org/1979,341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufskraftfahrer - Häufigkeit des Aufenthalts am Betriebssitz - Beruflicher Mittelpunkt des Fahrers - Getränkeverkaufsfahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1972) § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Art und zum Umfang der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Betriebssitz, die eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des Abschnitts 25 Abs. 2 LStR am Betriebssitz begründen kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 546
  • DB 1979, 1539
  • BStBl II 1979, 474
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.08.1972 - VI R 128/70

    Schlafwagenschaffner - Arbeitsstätte - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Die Annahme einer solchen Dienstreise setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats u. a. voraus, daß ein Arbeitnehmer vorübergehend den Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte verläßt, um aus dienstlichen Gründen anderswo tätig zu werden (BFH-Urteil vom 11. August 1972 VI R 128/70, BFHE 107, 21, BStBl II 1972, 915).

    Sucht ein Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers nur auf, um dort die geleisteten Arbeitsstunden anzugeben sowie den Arbeitslohn oder weitere Aufträge entgegenzunehmen, so wird dadurch der Betriebssitz noch nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Urteil VI R 128/70 mit weiteren Hinweisen).

  • BFH, 29.11.1974 - VI R 203/72

    Dienstreisekosten bei Fahrten in Nachbarorte; Berücksichtigung der pauschalen

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Dies gilt z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich von Dienstreisen und Dienstgängen (Abschn. 21 Abs. 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 LStR; vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1974 VI R 203/72, BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339); ferner für Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlaß einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung (Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), für Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als 12stündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 1 LStR; BFH-Urteil vom 30. März 1979 VI R 123/76, BStBl II 1979 S. 498), bei Verpflegungsmehraufwendungen von an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmern, die aus ausschließlich beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden täglich von ihrer Wohnung abwesend sind (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 2 LStR; BFH-Urteil vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11) sowie bei Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen (Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR; BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147).

    Dabei wird zu beachten sein, daß der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auf Dienstreisen (Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 LStR) nach der Rechtsprechung des Senats in aller Regel dann zu einer offensichlich unzutreffenden Besteuerung führt, wenn die Reisetätigkeit eines Arbeitnehmers lediglich in arbeitstäglichen Fahrten innerhalb einer Großstadt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246) besteht oder sich auf Fahrten nach zum Dienstort unmittelbar benachbarten Gemeinden beschränkt (BFH-Urteil VI R 203/72).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Sie sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG selbst dann nicht abziehbar, wenn sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (zum sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).
  • BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76

    Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Dies gilt z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich von Dienstreisen und Dienstgängen (Abschn. 21 Abs. 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 LStR; vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1974 VI R 203/72, BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339); ferner für Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlaß einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung (Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), für Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als 12stündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 1 LStR; BFH-Urteil vom 30. März 1979 VI R 123/76, BStBl II 1979 S. 498), bei Verpflegungsmehraufwendungen von an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmern, die aus ausschließlich beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden täglich von ihrer Wohnung abwesend sind (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 2 LStR; BFH-Urteil vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11) sowie bei Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen (Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR; BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147).
  • BFH, 09.11.1978 - VI R 195/77

    Gesprächsgebühren - Telefongebühren - Feststellungslast - Beweislast

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Für derartige, den Steueranspruch einschränkende Tatsachen trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast - vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 9. November 1978 VI R 195/77, BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149).
  • BFH, 05.11.1971 - VI R 184/69

    Dienstreise von Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Die von der Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130) als zutreffende Schätzung anerkannten Reisekostenpauschbeträge des Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 LStR dürfen indes nur angewandt werden, wenn eine Dienstreise i. S. des Abschn. 21 Abs. 2 LStR gegeben ist.
  • BFH, 30.03.1979 - VI R 123/76

    Verpflegungsmehraufwendung - Werbungskosten - Abwesenheit von der Wohnung

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Dies gilt z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich von Dienstreisen und Dienstgängen (Abschn. 21 Abs. 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 LStR; vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1974 VI R 203/72, BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339); ferner für Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlaß einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung (Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), für Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als 12stündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 1 LStR; BFH-Urteil vom 30. März 1979 VI R 123/76, BStBl II 1979 S. 498), bei Verpflegungsmehraufwendungen von an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmern, die aus ausschließlich beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden täglich von ihrer Wohnung abwesend sind (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 2 LStR; BFH-Urteil vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11) sowie bei Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen (Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR; BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147).
  • BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Dies gilt z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich von Dienstreisen und Dienstgängen (Abschn. 21 Abs. 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 LStR; vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1974 VI R 203/72, BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339); ferner für Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlaß einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung (Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), für Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als 12stündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 1 LStR; BFH-Urteil vom 30. März 1979 VI R 123/76, BStBl II 1979 S. 498), bei Verpflegungsmehraufwendungen von an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmern, die aus ausschließlich beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden täglich von ihrer Wohnung abwesend sind (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 2 LStR; BFH-Urteil vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11) sowie bei Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen (Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR; BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147).
  • BFH, 24.08.1973 - VI R 189/71

    Wechselnde Baustellen - Wechselnde Montagestellen - Nähe des Wohnorts -

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Dies gilt z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich von Dienstreisen und Dienstgängen (Abschn. 21 Abs. 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 LStR; vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1974 VI R 203/72, BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339); ferner für Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlaß einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung (Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), für Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als 12stündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 1 LStR; BFH-Urteil vom 30. März 1979 VI R 123/76, BStBl II 1979 S. 498), bei Verpflegungsmehraufwendungen von an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmern, die aus ausschließlich beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden täglich von ihrer Wohnung abwesend sind (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 2 LStR; BFH-Urteil vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11) sowie bei Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen (Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR; BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147).
  • BFH, 20.12.1971 - VI R 257/70

    Ansatz der Pauschbeträge - Verpflegungsmehraufwand - Dienstreise - Reisetätigkeit

    Auszug aus BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77
    Dabei wird zu beachten sein, daß der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auf Dienstreisen (Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 LStR) nach der Rechtsprechung des Senats in aller Regel dann zu einer offensichlich unzutreffenden Besteuerung führt, wenn die Reisetätigkeit eines Arbeitnehmers lediglich in arbeitstäglichen Fahrten innerhalb einer Großstadt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246) besteht oder sich auf Fahrten nach zum Dienstort unmittelbar benachbarten Gemeinden beschränkt (BFH-Urteil VI R 203/72).
  • BFH, 23.04.1982 - VI R 30/80

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind auch bei eintägigen

    Die Anwendung der in den LStR vorgesehenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Dienstreisen führt in der Regel auch dann zu keiner offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, wenn es sich überwiegend um Fahrten in ein nur wenige Gemeinden umfassendes Gebiet in der Umgebung des Ortes handelt, in dem der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte hat (Änderung der Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474, mit Nachweisen).

    Die Feststellung, der Kläger habe in der Zweigniederlassung seiner Arbeitgeberin seine ständige Arbeitsstätte gehabt, ist mit den Grundsätzen des Urteils vom 11. Mai 1979 VI R 129/77 (BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474) vereinbar und bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474 (vgl. dort den letzten Absatz der Gründe) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 11.12.1987 - VI R 147/85

    Verwaltungsanweisung - Pauschbetrag - Verpflegungsmehraufwendungen -

    Darüber hinaus lassen Verwaltung und Rechtsprechung auch ohne Einzelnachweis oder Glaubhaftmachung Verpflegungsmehraufwendungen mit Pauschbeträgen bei einzelnen, häufig vorkommenden Sachverhalten, in denen Mehraufwendungen dieser Art typischerweise anfallen, als Werbungskosten zum Abzug zu (BFH-Urteil vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474).

    Die Tätigkeit von Steuerpflichtigen, deren regelmäßige Arbeitsstätte ein Fahrzeug ist, weist häufig Ähnlichkeiten mit der Tätigkeit von Steuerpflichtigen auf, die Dienstreisen durchführen (vgl. BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474), bei denen typischerweise Mehraufwendungen für Verpflegung anfallen.

  • BFH, 18.12.1981 - VI R 201/78

    Kfz-Unfallkosten, die auf der Fahrt zur Esseneinnahme während der Arbeitszeit

    Der Aufenthalt auf der Baustelle während des Bereitschaftsdienstes stand auch nicht in Zusammenhang mit einer Dienstreise; denn der Kläger übte den Bereitschaftsdienst am Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte aus (vgl. zum Begriff der Dienstreise BFH-Urteil vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474, unter 2.).

    Zum anderen hat die Rechtsprechung aber auch in einer Vielzahl von Fällen die berufliche Veranlassung von Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt (vgl. die zusammenfassende Darstellung im Urteil in BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474, unter 1.).

  • BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78

    Mehraufwendung für Verpflegung - Fortbildungsveranstaltung - Werbungskosten -

    Hierzu zählen nicht nur die Gebühren für die Teilnahme an dem Unterricht und an etwaigen Prüfungen, die Kosten für die den Lehrstoff betreffende Literatur und die Aufwendungen für die Fahrten zu den Fortbildungsveranstaltungen; zu den Fortbildungskosten können auch Mehraufwendungen für Verpflegung gehören, wenn und soweit zusätzliche und abgrenzbare Aufwendungen eindeutig durch die Fortbildung veranlaßt sind (Urteil des Senats vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474, unter Hinweis auf Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR 1972 und BFH-Urteil VI R 109/69).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Dienstreise nur vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen zeitweilig vom Ort seiner regelmäßigen (festen) Arbeitsstätte abwesend ist (so zuletzt Urteil VI R 129/77).

  • BFH, 02.04.1982 - VI R 48/80

    Bahnpostbegleitdienst - Postbeamte - Verpflegungsmehraufwand - Dienstreise -

    Der Senat ist an diese Feststellung, die mit den Grundsätzen des Urteils vom 11. Mai 1979 VI R 129/77 (BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474) vereinbar ist, gebunden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

    Das FG hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß besondere Ortskenntnisse und das Vertrautsein mit den jeweils günstigsten Eßgelegenheiten in Einzelfällen eine Minderung der Verpflegungskosten bewirken können (vgl. die Ausführungen im Urteil in BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474 sowie in der Entscheidung vom 29. November 1974 VI R 154/73, BFHE 114, 425).

  • BFH, 08.08.1986 - VI R 195/82

    Pauschbetragsregelung für Verpflegungsmehraufwand von Berufskraftfahrten

    Nach den BFH-Entscheidungen vom 24. November 1978 VI R 171-172/76 (BFHE 126, 454, BStBl II 1979, 148) und vom 11. Mai 1979 VI R 129/77 (BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474) setzt die Annahme einer Dienstreise voraus, daß ein Arbeitnehmer vorübergehend den Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte verläßt, um aus dienstlichen Gründen anderswo tätig zu werden.
  • BFH, 11.12.1987 - VI R 48/86

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

    Darüber hinaus lassen Verwaltung und Rechtsprechung auch ohne Einzelnachweis oder Glaubhaftmachung Verpflegungsmehraufwendungen mit Pauschbeträgen bei einzelnen, häufig vorkommenden Sachverhalten, in denen Mehraufwendungen dieser Art typischerweise anfallen, als Werbungskosten zum Abzug zu (BFH-Urteil vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474).

    Die Tätigkeit von Steuerpflichtigen, deren regelmäßige Arbeitsstätte ein Fahrzeug ist, weist häufig Ähnlichkeiten mit der Tätigkeit von Steuerpflichtigen auf, die Dienstreisen durchführen (vgl. BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474), bei denen typischerweise Mehraufwendungen für Verpflegung anfallen.

  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

    Sollte sie nicht in einer zentralen Reparatur- oder Schlossereiwerkstatt der Deutschen Bundesbahn gelegen haben, zu der als seinem beruflichen Mittelpunkt der Kläger ständig hätte zurückkehren müssen, um dort mit der Tätigkeit an den Einsatzstellen zusammenhängende Arbeiten zu verrichten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474 betreffend die Verhältnisse bei Berufskraftfahrern), so dürfte als regelmäßige Arbeitsstätte die jeweilige Einsatzstelle an den Gleisen der Deutschen Bundesbahn anzusehen sein.
  • BFH, 25.09.1981 - VI R 4/77
    Ihre ständige Arbeitsstätte (Ausführung zum steuerrechtlichen Begriff) ist vielmehr am oder bei dem Müllfahrzeug; sie sind deshalb auch nicht Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzstätten (vgl. BFH-Urteil vom 11.5.1979 VI R 129/77).

    NV: Hat das FG wegen der wöchentlichen Wartung der Müllfahrzeuge durch die Müllwagenfahrer deren regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers für möglich gehalten, ist es nicht zu beanstanden, wenn es die Auffassung vertritt, daß ein höherer pauschaler Aufwendungsersatz für Verpflegung als 5 DM arbeitstäglich zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (vgl. BFH-Urteil vom 11.5.1979 VI R 129/77).3.

  • BFH, 12.08.1983 - VI R 155/80

    1. Unterhaltszuschüsse eines Referendars sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. - 2.

    a) Unter dem Gesichtspunkt des Aufenthalts an ständig wechselnden Einsatzstellen scheidet - abgesehen davon, daß solche ständig wechselnden Einsatzstellen hier nicht vorlagen - die Berücksichtigung eines pauschalen Verpflegungsmehraufwandes schon deshalb aus, weil er nur bei einer mehr als 10stündigen Abwesenheit anerkannt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474 unter 1.).
  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 3411/99

    Einsatzwechseltätigkeit einer "Politesse"

  • FG Niedersachsen, 10.09.2003 - 2 K 496/02

    Geltendmachung der Entfernungspauschale bei der Ausübung einer

  • FG Nürnberg, 15.03.2004 - I 58/02

    Kaminkehrer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus

  • FG München, 10.04.1997 - 11 K 1826/94

    Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer; Geltendmachung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2002 - 5 K 1806/02

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten

  • BFH, 13.07.1990 - VI R 38/88

    Einstufung der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Berufskraftfahrers

  • BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pauschbeträgen wegen

  • BFH, 11.12.1987 - VI R 138/84

    Werbungskosten eines Lokführers wegen Verpflegungsmehraufwands bei Einkünften aus

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1994 - 11 K 29/91

    Verpflegungsmehraufwand für Fahrten zwischen zwei Beschäftigungsorten; Keine

  • BFH, 11.12.1987 - VI B 164/87
  • FG Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 1 K 89/95

    Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aus

  • FG Düsseldorf, 05.08.1997 - 8 K 4070/97

    Ausüben einer so genannten Fahrtätigkeit; Möglichkeit des Abzugs der

  • FG München, 17.10.1996 - 11 K 487/94

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Geltendmachung von

  • FG Bremen, 22.10.1997 - 290059K 4

    Steuerliche Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand eines Fährschiffkapitäns

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